Besuchsregelung in Zeiten von Corona

Laut Corona Bekämpfungsverordnung vom
01.02.2023 gilt folgendes:

Es besteht weiterhin FFP2 Maskenpflicht in der Einrichtung!

Auf Verlagen der Einrichtung muss der Besucher einen Impf- bzw.
Genesenennachweis vorlegen.

Personen mit akuten Atemwegserkrankungen sollten die Einrichtung
nicht betreten.

Falls der Besucher dennoch die Einrichtung betreten möchte, muss dieser einen negativen Schnelltest vorlegen der nicht älter als 24 Stunden ist.

 

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Externe Personen haben innerhalb geschlossener Räume, Verkehrsflächen und Gruppenräume eine FFP-2 Maske zu tragen.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Pflege: 04821/6861 100 - regelt den Besucherverkehr

Halten Sie sich stets an die geltenden Corona-Hygiene-Maßnahmen in unserer Einrichtung. Beachten Sie die Aushänge und Hinweise und geltende Landesverordnung der deren Vorgaben.

 

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